BAG - Urteil vom 17.04.2002
5 AZR 413/00
Normen:
BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 134 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 278
AuA 2003, 52
DB 2002, 2653
NZA 2002, 1334
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 514/99
ArbG Oldenburg, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 411/98

Teilzeitbeschäftigung - Teilzeitbeschäftigung; übliche Vergütung

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 413/00

DRsp Nr. 2002/15864

Teilzeitbeschäftigung - Teilzeitbeschäftigung; übliche Vergütung

»Verstößt eine vertragliche Vergütungsabrede gegen § 2 Abs. 1 BeschFG und ist sie deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, hat der Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Dieser Anspruch besteht nur solange, wie eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit vorliegt (Bestätigung von Senat 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichberechtigung Nr. 102).« Orientierungssätze: 1. Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Teilzeitbeschäftigung niedriger vergütet als ein Vollzeitbeschäftigter, ist die Vergütungsabrede gemäß § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig. 2. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB bestimmen sich nach dem Zweck der Verbotsnorm. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob sich aus dem Verbotsgesetz ein anderes als die Nichtigkeit ergibt. 3. § 2 Abs. 1 BeschFG bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor einer Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung. Eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit besteht nicht notwendigerweise auf Dauer. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BeschFG können vielmehr wegen veränderter Verhältnisse entfallen.