»Verstößt eine vertragliche Vergütungsabrede gegen § 2 Abs. 1BeschFG und ist sie deshalb gemäß § 134BGB nichtig, hat der Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 2BGB Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Dieser Anspruch besteht nur solange, wie eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit vorliegt (Bestätigung von Senat 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichberechtigung Nr. 102).«Orientierungssätze:1. Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Teilzeitbeschäftigung niedriger vergütet als ein Vollzeitbeschäftigter, ist die Vergütungsabrede gemäß § 134BGB iVm. § 2 Abs. 1BeschFG nichtig.2. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz iSv. § 134BGB bestimmen sich nach dem Zweck der Verbotsnorm. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob sich aus dem Verbotsgesetz ein anderes als die Nichtigkeit ergibt.3. § 2 Abs. 1BeschFG bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor einer Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung. Eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit besteht nicht notwendigerweise auf Dauer. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1BeschFG können vielmehr wegen veränderter Verhältnisse entfallen.
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