LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.1995
16 Sa 87/94
Normen:
BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; VersTV § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 19.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 300/93

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 87/94

DRsp Nr. 2002/7776

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. § 3 Buchst b) bzw. c) des Versorgungstarifvertrages a.F., wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche von der betrieblichen Altersversorgung vollständig ausgenommen waren, ist wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG nichtig. 2. Der in der Verfassung verankerte allgemeine Gleichheitssatz, der auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist, erlaubt es ihnen ungeachtet von § 6 BeschFG 1985 nicht, Teilzeitkräften mit hälftiger oder unterhälftiger Arbeitszeit Versorgungsleistungen, auf die die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Anspruch haben, vorzuenthalten.

Normenkette:

BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; VersTV § 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 27.01.1998 - 3 AZR 433/96 -.