BAG - Urteil vom 18.06.1996
3 AZR 153/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; TVG § 1 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 01.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 80/94
ArbG Stuttgart, vom 02.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8459/94

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 153/95

DRsp Nr. 2002/7612

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

§ 24 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) und § 3 des Versorgungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost verstoßen, soweit sie Teilzeitbeschäftigte von der Zusatzversorgung ausschließen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sind nichtig.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; TVG § 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin seit dem 1. Juni 1994 einen Anspruch auf Zusatzversorgung hat.

Die am 16. Mai 1934 geborene Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Sie war vom 28. Februar 1974 bis zum 31. Mai 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Arbeiterin in Teilzeit beschäftigt. Bis zum 22. April 1990 schwankte die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin zwischen 15 und 16,5 Arbeitsstunden. Ab dem 23. April 1990 bis zum Übergang in den gesetzlichen Ruhestand am 31. Mai 1994 arbeitete die Klägerin 18 Stunden wöchentlich.