Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin seit dem 1. Juni 1994 einen Anspruch auf Zusatzversorgung hat.
Die am 16. Mai 1934 geborene Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Sie war vom 28. Februar 1974 bis zum 31. Mai 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Arbeiterin in Teilzeit beschäftigt. Bis zum 22. April 1990 schwankte die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin zwischen 15 und 16,5 Arbeitsstunden. Ab dem 23. April 1990 bis zum Übergang in den gesetzlichen Ruhestand am 31. Mai 1994 arbeitete die Klägerin 18 Stunden wöchentlich.
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