Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Versorgungsanwartschaft.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1973 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin zunächst als Arbeiterin, dann seit dem 1. Juni 1982 als Angestellte in Teilzeit beschäftigt. Dabei belief sich ihre wöchentliche Arbeitszeit vom 1. April 1973 bis zum 31. März 1974 auf vier Wochenarbeitsstunden, vom 1. April 1974 bis zum 31. August 1975 auf neun Wochenarbeitsstunden und vom 1. September 1975 bis zum 31. Mai 1982 auf 18 Wochenarbeitsstunden. Seit ihrer Weiterbeschäftigung als Angestellte ab dem 1. Juni 1982 ist sie mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 12 Stunden beschäftigt.
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