Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Versorgungsanwartschaft.
Die am 21. Dezember 1944 geborene Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Sie ist seit dem 11. Januar 1971 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Arbeiterin beschäftigt. Bis zum 28. Februar 1979 lag die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin bei 16 Stunden.
Nach § 24 des von der Deutschen Bundespost mit der Deutschen Postgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) sind die Arbeiter bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages der Deutschen Bundespost in seiner jeweiligen Fassung zu versichern. § 3 des Versorgungstarifvertrages bestimmte bis 31. Dezember 1987:
"... zu versichern, wenn
a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
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