BAG - Urteil vom 24.09.1996
3 AZR 676/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. Art. 3 Abs. 1, 20 Abs 3 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 17/95
ArbG Stuttgart, vom 05.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 115/94

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 24.09.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 676/95

DRsp Nr. 2002/7591

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Ausschluß der unterhälftig beschäftigten Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. Art. 3 Abs. 1, 20 Abs 3 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Versorgungsanwartschaft.

Die am 21. Dezember 1944 geborene Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Sie ist seit dem 11. Januar 1971 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Arbeiterin beschäftigt. Bis zum 28. Februar 1979 lag die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin bei 16 Stunden.

Nach § 24 des von der Deutschen Bundespost mit der Deutschen Postgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) sind die Arbeiter bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages der Deutschen Bundespost in seiner jeweiligen Fassung zu versichern. § 3 des Versorgungstarifvertrages bestimmte bis 31. Dezember 1987:

"... zu versichern, wenn

a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat,