ArbG Mannheim, vom 03.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 103/93
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 49/94
DRsp Nr. 2001/12070
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
1. § 3 Buchst b) bzw. c) des Versorgungstarifvertrages a.F., wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche von der betrieblichen Altersversorgung vollständig ausgenommen waren, ist wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1GG nichtig.2. Der in der Verfassung verankerte allgemeine Gleichheitssatz, der auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist, erlaubt es ihnen ungeachtet von § 6BeschFG 1985 nicht, Teilzeitkräften mit hälftiger oder unterhälftiger Arbeitszeit Versorgungsleistungen, auf die die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Anspruch haben, vorzuenthalten.