LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.1995
16 Sa 49/94
Normen:
BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; VersTV § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 03.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 103/93

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 49/94

DRsp Nr. 2001/12070

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. § 3 Buchst b) bzw. c) des Versorgungstarifvertrages a.F., wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche von der betrieblichen Altersversorgung vollständig ausgenommen waren, ist wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG nichtig.2. Der in der Verfassung verankerte allgemeine Gleichheitssatz, der auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist, erlaubt es ihnen ungeachtet von § 6 BeschFG 1985 nicht, Teilzeitkräften mit hälftiger oder unterhälftiger Arbeitszeit Versorgungsleistungen, auf die die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Anspruch haben, vorzuenthalten.

Normenkette:

BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; VersTV § 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig (1), aber unbegründet (2).