1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 8.5.2008 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin.
Die am 26.10.1960 geborene Klägerin wurde zum 1.4.1986 als vollbeschäftigte Angestellte bei der Beklagten eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.3.1986 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der Anlage zu Art. 22 der Satzung der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung. Soweit darin nichts Anderes bestimmt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis der
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