Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen entgangenen Einkommens.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1989 als Arztsekretärin/medizinisch-kaufmännische Assistentin beschäftigt. Ab dem 15. Oktober 1992 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch.
Spätestens am 13. November 1992 ging bei der Beklagten ein Telefax der Klägerin mit Datum vom 4. November 1992 ein. Sie teilte der Beklagten mit, daß sie eine geringfügige Beschäftigung auf 500,00 DM-Basis in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes ausüben wolle. Hierfür benötige sie die Erlaubnis der Beklagten. Zur Verweigerung der Zustimmung setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 16. November 1992.
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