Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten.
Die Klägerin unterrichtete seit dem 30. August 1976 an einem Gymnasium des beklagten Landes das Fach Kunst. Die Unterrichtszeit betrug bis zum 31. Juli 1978 vier Stunden und seitdem fünf Stunden pro Woche. Die monatliche Vergütung überstieg stets die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte. Mit Wirkung zum 1. April 1991 wurde im Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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