BAG - Urteil vom 15.05.1997
6 AZR 40/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 134 ; BeschFG Art. 1 §§ 2, 6 ; BAT § 3 lit. n, q, § 19 ; Änderungs-TV Nr. 66 zum BAT (vom 24. April 1991) § 2 Abs. 1 lit. a;
Fundstellen:
BAGE 86, 1
BB 1997, 2224
NZA 1997, 1355
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5210/94
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 29. November 1995 - 4 (2) Sa 975/95 ,

Teilzeitarbeit - Berücksichtigung als Beschäftigungszeit

BAG, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 40/96

DRsp Nr. 1997/7257

Teilzeitarbeit - Berücksichtigung als Beschäftigungszeit

»Soweit durch § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages zum BAT Zeiten vor dem 1. April 1991, die als nichtvollbeschäftigter Angestellter zurückgelegt worden sind, von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen werden, verstößt diese tarifliche Regelung gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG. Diese Zeiten sind deshalb nach § 19 Abs. 1 BAT auf die Beschäftigungszeit anzurechnen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 134 ; BeschFG Art. 1 §§ 2, 6 ; BAT § 3 lit. n, q, § 19 ; Änderungs-TV Nr. 66 zum BAT (vom 24. April 1991) § 2 Abs. 1 lit. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten.

Die Klägerin unterrichtete seit dem 30. August 1976 an einem Gymnasium des beklagten Landes das Fach Kunst. Die Unterrichtszeit betrug bis zum 31. Juli 1978 vier Stunden und seitdem fünf Stunden pro Woche. Die monatliche Vergütung überstieg stets die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte. Mit Wirkung zum 1. April 1991 wurde im Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Bezug genommen.