LAG Köln - Urteil vom 15.04.2010
13 Sa 1423/09
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5; BEEG § 15 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10083/08

Teilzeitantrag während der Elternzeit; unbegründete Klage bei fehlender Terminbestimmung im Verringerungsantrag

LAG Köln, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1423/09

DRsp Nr. 2010/13767

Teilzeitantrag während der Elternzeit; unbegründete Klage bei fehlender Terminbestimmung im Verringerungsantrag

1. Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG ist der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit der Arbeitgeberin sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. 2. Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG muss der Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten; ein konkretes Datum kann sich im Einzelfall auch aus der Auslegung des Antrags ergeben. 3. Enthält der ein Jahr nach Beginn der Elternzeit gestellte Verringerungsantrag lediglich Angaben über den Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit (von 40 auf 20 Wochenstunden) und deren Verteilung auf die Wochentage sowie den Hinweis, dass die Tätigkeit "innerhalb der Elternzeit" auszuführen ist, kann dem Antrag nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, ob die Teilzeittätigkeit sofort oder mit Zugang oder Zustimmung der Arbeitgeberin beginnen soll.

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.7.2009

- 3 Ca 10083/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5; BEEG § 15 Abs. 7 S. 2;

Tatbestand