Die Klägerin verlangt die Zustimmung des Beklagten zur Verringerung ihrer Arbeitszeit von bislang 38,5 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden.
Die Klägerin trat gemäß Arbeitsvertrag vom 28.03.2000 zum 15.03.2000 als vollzeitbeschäftigte Erzieherin in die Dienste des Beklagten. Nach §
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