LAG München - Urteil vom 04.08.2010
11 Sa 459/09
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 1 b Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 16; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 19939/05

Teilwiderruf einer Versorgungszusage; Zahlungsklage bei unzureichender Bekanntmachung des Widerrufsschreibens

LAG München, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 459/09

DRsp Nr. 2010/15016

Teilwiderruf einer Versorgungszusage; Zahlungsklage bei unzureichender Bekanntmachung des Widerrufsschreibens

1. Für den Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung sind triftige wirtschaftliche Gründe erforderlich (Anschluss an BAG vom 09.12.2008, 3 AZR 384/07). 2. Es reicht im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme muss sich allerdings auf den konkreten Inhalt der Änderungserklärung beziehen (Fortführung von BAG vom 09.12.2008, aaO.).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.05.2006, Az. 22 Ca 19939/05, wird auf Kosten der Beklagten, einschließlich der Kosten des durchgeführten Revisionsverfahrens, zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 1 b Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 16; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 130 Abs. 1;

Tatbestand: