BAG - Urteil vom 02.04.1996
1 AZR 743/95
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1940
DB 1996, 1880
DStR 1996, 1823
NZA 1997, 112
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 15910/94
LAG Berlin, vom 22.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 54/95

Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

BAG, Urteil vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 743/95

DRsp Nr. 1996/28725

Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

»1. Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (§ 95 Abs. 3 BetrVG) kann auch darin bestehen, daß dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird. 2. Wenn einem Autoverkäufer, der bisher als sog. Gebietsverkäufer und zugleich mit einem zeitlichen Anteil von ca. 25 % als Ladenverkäufer eingesetzt war, der Ladendienst entzogen wird, so kann das - je nach den Umständen des Falles - als mitbestimmungspflichtige Versetzung zu bewerten sein.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Teil der von ihm bisher wahrgenommenen Aufgaben wirksam entzogen hat.