Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.12.2010 - 1 Ca 981 d/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe.
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