LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.02.2011
6 Ta 202/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 981 d/10

Teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe bei Erfüllung der Forderung vor Bewilligungsreife

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 202/10

DRsp Nr. 2012/89

Teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe bei Erfüllung der Forderung vor Bewilligungsreife

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 114 Satz 1 ZPO ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife; auch die Frage der Mutwilligkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu beurteilen. 2. Entscheidungsreife ist gegeben, wenn das Gesuch formell und materiell den Regelungen des § 117 ZPO entspricht, gerichtliche Auflagen erfüllt sind und die Gegenseite gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. 3. Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Gegenseite die geltendgemachte Forderung vor der zeitlich frühest möglichen Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag (Bewilligungsreife) erfüllt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.12.2010 - 1 Ca 981 d/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe.