Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2017 - 21 Sa 13/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2014.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Fotoindustrie. Sie gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Betriebsrenten ihrer insgesamt etwa 2.500 Versorgungsempfänger führt sie gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch. Die - ehemals bei der Beklagten beschäftigte - Klägerin bezieht seit dem 1. Juli 1998 eine Betriebsrente iHv. zunächst 918,28 Euro brutto monatlich. Die Beklagte passte die Betriebsrente der Klägerin zuletzt zum 1. Januar 2011 auf monatlich 1.105,08 Euro brutto an.
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