Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2017 - 17 Sa 7/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, im Fall des Vorversterbens des Klägers seiner Ehefrau eine Witwenrente zu zahlen.
Der im März 1936 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Seit April 2009 ist er mit seiner Ehefrau S verheiratet. Nachdem der Kläger seit dem 1. Januar 1994 zunächst eine vorgezogene Altersrente bezog, bezieht er nunmehr eine betriebliche Altersrente iHv. derzeit insgesamt 2.620,00 Euro brutto monatlich, die zu 40 vH von der Beklagten zu 1. und zu 60 vH von der Beklagten zu 2. gezahlt wird.
Die zwischen der Beklagten zu 1. und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossene "Betriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der I GmbH (nachstehend I Vw genannt) für Mitarbeiter der I GmbH (nachstehend I genannt) mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992" vom 16. Dezember 1992 (im Folgenden BV 1992) lautet auszugsweise:
"Art. 1 Satzung des Versorgungswerkes der I GmbH
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