Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2016 - 4 Sa 1470/15 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Beklagte einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt als jährliche Sonderzuwendung hat. Der Kläger begehrt die Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2008 geleisteter Sonderzuwendungen soweit diese den Betrag rückständiger Betriebsrente übersteigen. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Jahressonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2014 sowie die Feststellung, dass ihm jährlich im Monat November neben seinem Ruhegehalt eine volle 13. Betriebsrente in Höhe der jeweiligen Novemberleistung zustehe.
Der am 12. Oktober 1937 geborene Beklagte war bei dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 2002 beschäftigt. Zuletzt mit Schreiben vom 13. August 1980 teilte der Kläger dem Beklagten unter dem Betreff "Altersversorgung" mit:
"Sehr geehrter Herr G,
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