BAG - Urteil vom 19.05.2016
8 AZR 583/14
Normen:
BGB § 242; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 503/14
ArbG Hamm, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 721/13

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 470/14 - v. 19.05.2016

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 583/14

DRsp Nr. 2016/17465

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 470/14 - v. 19.05.2016

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Juli 2014 - 10 Sa 503/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

Der 1953 geborene Kläger ist seit 1988 als Einzelanwalt in R tätig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg und erzielte dabei jeweils die Note befriedigend (7 Punkte). Im Jahr 1982 promovierte er zum Doktor beider Rechte und erzielte dabei die Note "cum laude". In der Zeit vom 15. November 2007 bis zum 5. April 2008 nahm er mit Erfolg am Fachanwaltslehrgang Medizinrecht teil. Den Fachanwaltstitel darf der Kläger nicht führen, da es ihm an der nötigen Anzahl in der Praxis bearbeiteter Fälle fehlt.

Die Beklagte zu 1. ist eine Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft in H. Die Beklagten zu 2. bis 4. sind die hierin verbundenen Partner.