BAG - Urteil vom 19.05.2016
8 AZR 477/14
Normen:
BGB § 242; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1380/13
ArbG Berlin, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 3498/13

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 470/14 - v. 19.05.2016

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 477/14

DRsp Nr. 2016/17320

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 470/14 - v. 19.05.2016

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Oktober 2013 - 21 Sa 1380/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

Der 1953 geborene Kläger ist promoviert und als Einzelanwalt in R schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitreibung, Mietrecht, Strafrecht und Zivilrecht tätig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg jeweils mit der Note befriedigend (7 Punkte).

Die Beklagte zu 1. ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Berliner Anwaltssozietät; die Beklagten zu 2. und 3. sind die hierin verbundenen Partner. Anfang 2013 veröffentlichte die Beklagte zu 1. im Heft 4 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) eine Stellenanzeige, in der es auszugsweise heißt: