Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Mai 2016 -
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat sowie über die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Sie produziert im Auftrag des ZDF die Krimiserie "Der Alte". Der Kläger stellte als Schauspieler in dieser Krimiserie 28 Jahre lang den Kommissar "Werner Riedmann" dar, der als Mitglied einer Mordkommission um den leitenden Hauptkommissar ("Der Alte") ermittelte. Die Parteien schlossen bis zum Jahr 2013 jeweils Rahmenverträge für die Dauer eines Jahres sowie Einzelverträge über einzelne Folgen, insgesamt 274 befristete Verträge. Seit dem Jahr 2014 vereinbarten sie Schauspielerverträge über jeweils zwei Folgen (1. Block, 2. Block etc.). Der letzte Vertrag datiert vom 12./14. Oktober 2014 und lautet auszugsweise:
"1. PRODUZENT engagiert den VERTRAGSPARTNER
für die Rolle WERNER RIEDMANN
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