BAG - Urteil vom 22.09.2016
2 AZR 516/15
Normen:
BGB § 145; TVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 760/15
ArbG Berlin, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10567/13

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 613/14 - v. 17.02.2016

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 516/15

DRsp Nr. 2016/17204

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 613/14 - v. 17.02.2016

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2015 - 4 Sa 760/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 - 6 Ca 10567/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; TVG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb "T" (nachfolgend DTDB) beschäftigt.