BAG - Urteil vom 22.09.2016
2 AZR 240/15
Normen:
BGB § 145; TVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 681/14
ArbG Bonn, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1819/13

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 613/14 - v. 17.02.2016

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 240/15

DRsp Nr. 2016/17198

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 613/14 - v. 17.02.2016

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2014 - 7 Sa 681/14 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27. März 2014 - 1 Ca 1819/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; TVG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb "T" (nachfolgend DTDB) beschäftigt.