Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. November 2011 - 4 Sa 1258/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 28. März 1939 geborene Kläger war seit dem 8. August 1962 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:
"I. Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
...
Altersrente
2.
...
II. Wartezeit
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