LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2012
12 Sa 797/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 288/10

Teilweise Einbehaltung von Lohn als Vertragsstrafe; Anspruch auf Erstattung von Reisekosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 797/11

DRsp Nr. 2012/22366

Teilweise Einbehaltung von Lohn als Vertragsstrafe; Anspruch auf Erstattung von Reisekosten

1. a) Auch wenn eine Betriebsordnung die Möglichkeit vorsieht, für Fehlleistungen des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe zu fordern, sind deren Höhe gem. § 307 Abs.2 Satz 1 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben Grenzen gesetzt.b) Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Erkrankung rechtfertigt es nicht, als Vertragsstrafe einen Brutto-Wochenlohn einzubehalten.2. Wird im Rahmen einer Betriebsordnung § 670 BGB abbedungen, kann der Arbeitnehmer Erstattung von Aufwendungen nur dann beanspruchen, wenn dies zuvor konkret vereinbart wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2010 in Höhe von 199,50 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 98 %, die Beklagte zu 2 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung und eine von der Beklagten vom Lohn einbehaltene Vertragsstrafe.