AG Düsseldorf, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 245/20
LG Düsseldorf, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 14/21
Teilweise Befreiung eines Mieters von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete; Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts
BGH, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen XII ZR 75/21
DRsp Nr. 2022/12689
Teilweise Befreiung eines Mieters von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete; Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts
a) Eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).b) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).
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