Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2008 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers auf das betriebliche Altersruhegeld.
Der am 13.06.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er schied zum 29.02.2004 aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten aus. Unter dem 14.03.2003 (Bl. 64 ff. d.A.) regelten die Parteien die Vorruhestandsreglungen.
Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Ruhegeldrichtlinien (Bl. 19 ff. d.A.) enthielten unter der Überschrift "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit" in in § 6 Abs. 2 folgende Bestimmung:
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