Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2008 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers auf das betriebliche Altersruhegeld.
Der am 10.08.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er schied zum 31.08.2000 aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten vom 31.07.2000/19.08.2000 (Bl. 52 bis 54 d.A.) aus, wobei die Parteien unter Ziffer 8. der Auflösungsvereinbarung vereinbarten, dass nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung das Ruhegeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R bzw. ihres jeweiligen Rechtsnachfolgers und der 51er-Regelung gezahlt wird.
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