LAG Köln - Urteil vom 08.06.2007
11 Sa 283/07
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1 (a.F.) § 7 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 119 Abs. 1, 2 § 123 Abs. 1 § 134 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2123/06

Teilverzicht auf Versorgungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 283/07

DRsp Nr. 2007/17746

Teilverzicht auf Versorgungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis

»Bis zum 31.12.2004 konnten die Parteien eines beendeten Arbeitsverhältnisses in zulässiger Weise die Abänderung von bereits entstandenen Versorgungsansprüchen des Arbeitnehmers auch zu dessen Nachteil vereinbaren, sofern eine solche Vereinbarung nicht im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses stand.«

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs. 1 (a.F.) § 7 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 119 Abs. 1, 2 § 123 Abs. 1 § 134 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden, insolvenzgesicherten Betriebsrente.

Der am 13.03.1930 geborene Kläger war seit dem 01.04.1953 bei der Firma W beschäftigt. Ausweislich eines mit dem 01.04.1961 datierten Anstellungsvertrags wurde er zunächst mit der Leitung des Einkaufs beauftragt. In einem mit der Überschrift "Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 1. April 1961" versehenen Schreiben der Firma W an den Kläger vom 01.06.1965 heißt es:

"Durch Beschluß von Aufsichtsrat und Vorstand vom 11. Dez. 1964 besteht ab 1.6.1965 für Sie ein Anspruch auf Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld und Waisenrente) nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks, Köln - Deutz.

Besoldungsgruppe A 10.