Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden, insolvenzgesicherten Betriebsrente.
Der am 13.03.1930 geborene Kläger war seit dem 01.04.1953 bei der Firma W beschäftigt. Ausweislich eines mit dem 01.04.1961 datierten Anstellungsvertrags wurde er zunächst mit der Leitung des Einkaufs beauftragt. In einem mit der Überschrift "Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 1. April 1961" versehenen Schreiben der Firma W an den Kläger vom 01.06.1965 heißt es:
"Durch Beschluß von Aufsichtsrat und Vorstand vom 11. Dez. 1964 besteht ab 1.6.1965 für Sie ein Anspruch auf Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld und Waisenrente) nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks, Köln - Deutz.
Besoldungsgruppe A 10.
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