LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.03.2010
6 Ta 37/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1486/09

Teilversagung der Prozesskostenhilfe zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen; Schadensschätzung im Rahmen der summarischen Prüfung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 37/10

DRsp Nr. 2010/6820

Teilversagung der Prozesskostenhilfe zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen; Schadensschätzung im Rahmen der summarischen Prüfung

1. Hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gemäß § 114 Satz 1 ZPO bestehen nur, wenn die Klage ihrerseits unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. 2. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem (Abweisungs-) Begehren durchdringen wird; eine Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen. 3. Bei zweifelhaften Sachlagen können strengere Anforderungen gestellt werden. 4. Wendet der Beklagte gegenüber Schadensersatzforderungen wegen Diebstahls ein, dass Entwendungen auch durch Dritte vorgekommen sind, hat er diesbezüglich "Ross und Reiter" zu nennen. 5. Im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren nur pauschal vorzunehmenden Bewertung und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO ist eine Schadensschätzung nicht zu beanstanden, wobei von der Rechtsordnung durchaus in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht vollständig übereinstimmt; das Gericht kann und muss bei besonderer Schwierigkeit des Schadensnachweises sogar zur Schätzung eines bloßen Mindestschadens greifen.