LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2013
8 Sa 103/13
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 4; KSchG § 9;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2007/11

Teilurteil bei Entscheidungsreife des Kündigungsrechtsstreits - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 103/13

DRsp Nr. 2013/17884

Teilurteil bei Entscheidungsreife des Kündigungsrechtsstreits - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Zulässigkeit eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung trotz Auflösungsantrages des Arbeitgebers gemäß § 9 KSchG Ist der Kündigungsrechtsstreit allein hinsichtlich der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung, nicht hingegen hinsichtlich des vom Arbeitgeber hilfsweise gestellten Auflösungsantrages entscheidungsreif, kommt - entgegen der Rechtsprechung des BAG - der Erlass eines Teilurteils in Betracht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Entscheidung über den Auflösungsantrag nicht allein von der Unwirksamkeit der im selben Rechtsstreit angegriffenen Kündigung abhängt, vielmehr in weiteren Verfahren über die Wirksamkeit anderer Kündigungen zum selben Termin und zu späteren Terminen sowie über Inhalt und Reichweite der in Vorprozessen ergangenen rechtskräftigen Urteile gestritten wird.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.11.2012 - 1 Ca 2007/11 - insoweit aufgehoben, als das Arbeitsgericht die Hilfswiderklage abgewiesen und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 4; KSchG § 9;

Tatbestand