Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2016 wird der Streitwert in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
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