VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2016
22 ZB 16.1784
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GewO § 35 Abs. 3; GewO § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3; JArbSchG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StGB § 56 Abs. 1 S. 1; StGB § 184b; SGB VIII § 72a; VwGO § 108 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 16.399

Teiluntersagung des als Gewerbe angemeldeten Betriebs eines Nachhilfeinstituts; Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bzgl. Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren; Bindungswirkung der Bewährungsstrafe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 22 ZB 16.1784

DRsp Nr. 2017/348

Teiluntersagung des als Gewerbe angemeldeten Betriebs eines "Nachhilfeinstituts"; Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bzgl. Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren; Bindungswirkung der Bewährungsstrafe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften

1. Eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose rechtfertigt nicht zwingend die Annahme einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. 2. Die Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Prognose für das gewerberechtliche Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GewO setzt voraus, dass im betreffenden Strafurteil die Frage beurteilt wurde, ob der Gewerbetreibende bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juni 2016 wird der Streitwert in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GewO § 35 Abs. 3; GewO § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3; JArbSchG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StGB § 56 Abs. 1 S. 1; StGB § 184b; SGB VIII § 72a; VwGO § 108 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;