BAG - Urteil vom 22.09.2016
6 AZR 397/15
Normen:
BGB § 162;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 8 Nr. 2
BB 2016, 2995
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 671/14
ArbG Kaiserslautern, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 372/14

Teilrente im System der deutschen RentenverischerungKeine tarifliche Überbrückungshilfe bei Inanspruchnahme der TeilrenteKeine Altersdiskriminierung bei teilrentenbedingtem Wegfall der tariflichen Überbrückungshilfe

BAG, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 397/15

DRsp Nr. 2016/18837

Teilrente im System der deutschen Rentenverischerung Keine tarifliche Überbrückungshilfe bei Inanspruchnahme der Teilrente Keine Altersdiskriminierung bei teilrentenbedingtem Wegfall der tariflichen Überbrückungshilfe

Orientierungssätze: 1. Die Teilrente ist keine eigene Rentenart, sondern eine quotierte Vollrente. Teil- und Vollrente betreffen denselben individuellen Altersrentenanspruch. 2. Die Möglichkeit, eine Teilrente nach § 42 SGB VI zu beziehen, lässt den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich untergehen. 3. Der Untergang des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe aufgrund einer Teilrentenberechtigung führt nicht zu einer Altersdiskriminierung des betroffenen Arbeitnehmers.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2015 - 6 Sa 671/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 162;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Auswirkung die Möglichkeit des Bezugs von Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) hat.