LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.04.2009
6 Sa 409/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 157; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 308; BGB § 309 Nr. 9; BGB § 310 Abs. 4 Satz 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; BGB § 624; MBG Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; TZBFG § 15 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, 6 Ca 1035 b/08 vom 22.07.2008,

Teilnichtigkeit eines Personalüberleitungsvertrag im Gesundheitswesen; Personalüberleitungsvertrag als zivilrechtlicher Vertrag eigener Art; sittenwidriger Ausschluss ordentlicher Kündigung; nichtige Vereinbarung einer Nachwirkung bei Kündigung; Wirksamkeit zwanzigjähriger Bindung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 409/08

DRsp Nr. 2009/13457

Teilnichtigkeit eines Personalüberleitungsvertrag im Gesundheitswesen; Personalüberleitungsvertrag als zivilrechtlicher Vertrag eigener Art; sittenwidriger Ausschluss ordentlicher Kündigung; nichtige Vereinbarung einer Nachwirkung bei Kündigung; Wirksamkeit zwanzigjähriger Bindung

1. Wollen Veräußerer (Landkreis) und Übernehmerin (Unternehmen) mit einem Personalüberleitungsvertrag der Entstehung von Nachteilen auf Seiten der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenwirken, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag eigener Art, dem der Charakter einer Dienstvereinbarung nicht (auch nicht teilweise) zugesprochen werden kann. 2. Ein Personalüberleitungsvertrag ist sittenwidrig, wenn er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer an ihn gebundenen Unternehmerin in unvertretbarer Weise einengt und sie in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarenden Abhängigkeit vom anderen Vertragsteil bringt; entscheidend ist, ob die unbegrenzte Bindung sich auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und den Interessen beider Parteien nicht rechtfertigen lässt.