LAG Köln - Beschluss vom 01.04.2011
10 TaBV 105/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78; PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 2; PostPersRG § 24 Abs. 3; PostPersRG § 28 Abs. 2; AÜG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/09

Teilnahme von befristet oder vorläufig zugewiesenen Beamtinnen und Beamten an Betriebsversammlung; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegenüber arbeitgeberseitigem Teilnahmeverbot bei ausschließlicher Eingliederung in anderen konzernangehörigen Unternehmen

LAG Köln, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 105/10

DRsp Nr. 2011/11584

Teilnahme von befristet oder vorläufig zugewiesenen Beamtinnen und Beamten an Betriebsversammlung; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegenüber arbeitgeberseitigem Teilnahmeverbot bei ausschließlicher Eingliederung in anderen konzernangehörigen Unternehmen

1. Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebes im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, wobei unerheblich ist, ob diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt, ständig oder nicht ständig beschäftigte Jugendliche oder Erwachsene sind; hierzu gehören grundsätzlich auch Beamtinnen und Beamte, die zwar ohne einen Arbeitsvertrag mit der Betriebsinhaberin, jedoch im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ihrem Dienstherrn im Wege der Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in den Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens eingegliedert werden. 2. Beamtinnen und Beamte, denen vorläufige oder befristet Tätigkeiten bei anderen konzernangehörigen Unternehmen zugewiesen sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, wenn sie ihre Arbeitsleistung ausschließlich innerhalb der betrieblichen Organisation dieser anderen konzernangehörigen Unternehmen erbringen.

Tenor