LAG München - Beschluss vom 02.02.2012
3 TaBV 56/11
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 1/11

Teilnahme freigestellter Betriebsratsmitglieder an der elektronischen Zeiterfassung; Verpflichtungsantrag des Betriebsrats bei Verzicht der Arbeitgeberin auf die durch Betriebsvereinbarung vereinbarte Arbeitszeitkontrolle

LAG München, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 3 TaBV 56/11

DRsp Nr. 2012/5812

Teilnahme freigestellter Betriebsratsmitglieder an der elektronischen Zeiterfassung; Verpflichtungsantrag des Betriebsrats bei Verzicht der Arbeitgeberin auf die durch Betriebsvereinbarung vereinbarte Arbeitszeitkontrolle

Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds nach § 38 BetrVG führt zur Befreiung von der arbeitsvertraglich fixierten Hauptleistungspflicht zur Arbeit, nicht aber von der Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BetrVG ("von ihrer beruflichen Tätigkeit sind ... freizustellen"), dem Sinn und Zweck des § 38 BetrVG und der systematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Teilfreistellung in § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben deshalb grundsätzlich das Recht und die Pflicht auf Anwendung der Zeiterfassungssysteme regelnden Betriebsvereinbarung. Ein Verzicht der Arbeitgeberin auf diese Anwendung verstößt, sofern nicht in der Betriebsvereinbarung geregelt, gegen § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2011 - 29 BV 1/11 - abgeändert.