LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.10.2015
18 Sa 53/15
Normen:
§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 522/14

Teilnahme eines Unternehmens mit dem Gegenstand der Hebung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Dachstühlen mittels hydraulischer und EDV-gesteuerter Hebezeuge am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 53/15

DRsp Nr. 2016/1617

Teilnahme eines Unternehmens mit dem Gegenstand der Hebung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Dachstühlen mittels hydraulischer und EDV-gesteuerter Hebezeuge am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: Ein Arbeitgeberbetrieb, der Hebungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Dachstühlen mittels hydraulischer und EDV-gesteuerter Hebezeuge durchführt, ist als baulich gem. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zu qualifizieren, auch wenn die Vor- und Nacharbeiten (Freilegen von Fundament/Gebäudeteilen, Horizontalschnitte, Ausmauern/Füllen des entstandenen Spalts im Bauwerk) von anderen Unternehmen ausgeführt werden. Hydraulische Hubvorrichtungen, Stützen, Keile, Lastverteilplatten und Luftkissen (zum Abfangen von Gewichten) sind auch bauliche Werkzeuge.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2014 - 12 Ca 522/14 - abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.708,75 EUR (in Worten: Sechstausendsiebenhundertacht und 75/100 Euro) zu zahlen.

In Höhe von 177,90 EUR (in Worten: Einhundertsiebenundsiebzig und 90/100 Euro) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV;

Tatbestand