LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2016
10 Sa 188/16
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 13, 37, 42;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 145/15

Teilnahme eines Treppen aus Metall nach individuellem Kundenwunsch herstellenden und einbauenden Betriebes am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 188/16

DRsp Nr. 2017/1891

Teilnahme eines Treppen aus Metall nach individuellem Kundenwunsch herstellenden und einbauenden Betriebes am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

1. Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem Kundenwunsch her und baut diese später ein, so kommt es - wenn nicht bereits mehr als 50 % der Arbeitszeit auf die reinen Montagetätigkeiten auf der Baustelle anfallen - auf die betriebliche Zwecksetzung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV an, um zu entscheiden, ob der Betrieb von dem VTV-Bau erfasst wird.2. Reine montagevorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. das Setzen von Türgriffen bei einer fertig angelieferten Tür, sind dabei stets als bauliche Zusammenhangstätigkeit zu bewerten. Ansonsten kann es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung darauf ankommen, welche Zeitanteile auf die "Herstellungs-" oder die "Montagearbeiten" entfielen, ob der Herstellungsprozess einem eigenen Handwerk oder Berufszweig zugerechnet werden kann und ob auf Lager produziert worden ist.3. Macht der Kläger im Rahmen einer "Gesamtklage" die Summe aus verschiedenen Beitragsansprüchen geltend, muss sich aus seinem Vortrag ergeben, welche Teilbeträge pro Monat rechnerisch zugrunde gelegt werden (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2015 - - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.