LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2015
10 Sa 481/14
Normen:
§ 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1185/12

Teilnahme eines mit Handels- und Verkaufstätigkeiten betreffend Industriefußböden befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 481/14

DRsp Nr. 2015/20867

Teilnahme eines mit Handels- und Verkaufstätigkeiten betreffend Industriefußböden befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Das tarifliche Merkmal "Gesamtheit von Arbeitnehmern" ist als vereinbar mit dem rechtsstaatlichen Gebot ausreichender Bestimmtheit von Normen anzusehen.2. Die Anforderungen, die an eine sog. fiktive Betriebsabteilung zu stellen sind, sind nicht grundsätzlich einschränkend auszulegen (Anschluss an BAG 19.11.2014 - 10 AZR 787/13).3. Durch die Norm des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV wird auch nicht dieAbgrenzung zu sonstigen Fällen eines "Mischbetriebs" unzumutbar erschwert. Es kommt, wie auch in den sonstigen Fällen einer Betriebsabteilung, darauf an, ob eine personell und organisatorisch abgrenzbare Einheit vorliegt. Daran fehlt es zum einen dann, wenn die gleichen Arbeitnehmer mal baufremde und mal bauliche Arbeiten verrichten, zum anderen in dem Fall, in dem die außerhalb der stationären Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer in einem nicht unerheblichen Maße auch in der Betriebsstätte mitarbeiten.4. Zur Frage, inwieweit die im Beweisantrag der Sozialkasse aufgeführte Anzahl von Zeugen mit der Anzahl der im Wege der Mindestbeitragsklage zugrunde gelegten Anzahl von Arbeitnehmern übereinstimmen muss.

Tenor