Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. August 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner am 06.09.2012 beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden, mit dem ihm nach beiderseitiger Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Klägerin in der Zeit von 2006 bis 2011 unter den Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes (VTV) fiel.
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