LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2014
18 Sa 791/13
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1319/10

Teilnahme eines ausländischen Arbeitnehmerentleihers am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 791/13

DRsp Nr. 2015/2331

Teilnahme eines ausländischen Arbeitnehmerentleihers am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

Auch für eine fingierte selbständige Betriebsabteilung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland muss geprüft werden, ob die baugewerblichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Werden die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer wechselnd sowohl bei baulichen und nicht baulichen Tätigkeiten (hier: Schweißarbeiten in Werkstätten deutscher Auftraggeber) beschäftigt und ihr Einsatz in Deutschland für alle Arbeiten gemeinsam koordiniert, ist es ausgeschlossen, von einer fingierten selbständigen Betriebsabteilung nur bezogen auf den/die Werkvertrag/-verträge über bauliche Tätigkeiten auszugehen, für welche/n nur eine Arbeitserlaubnis-EU erforderlich war. Alle Arbeitnehmer bilden dann vielmehr eine "Gesamtheit" iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Mai 2013 - 1 Ca 1319/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer polnischen Gesellschaft, für die Zeit von Mai 2006 bis August 2006 Mindestbeiträge zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft.