LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.05.2015
10 Sa 1175/14
Normen:
§ 1 GenG; § 53 GenG; § 611 BGB; § 1 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 482/14

Teilnahme einer Genossenschaft ungarischer Fliesenleger am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1175/14

DRsp Nr. 2016/1552

Teilnahme einer Genossenschaft ungarischer Fliesenleger am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Leitsatz: 1. Die ULAK kann im Beitragsprozess grundsätzlich behaupten, bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft handle es sich in Wirklichkeit um Arbeitnehmer.2. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf eine eingetragene Genossenschaft. Gegen die Annahme eines "Scheinkonstrukts" spricht hier allerdings, dass die Genossenschaft einer regelmäßigen Prüfpflicht nach den §§ 53 ff. GenG unterliegt.3. Der Schluss auf "verdeckte" Arbeitsverhältnisse ist regelmäßig nur aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände möglich. Spricht eine Vielzahl von Umständen für eine gesellschaftsrechtliche Sonderverbindung, kommt die Annahme von "illegalen" Arbeitsverhältnissen nicht in Frage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Juli 2014 - 11 Ca 482/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 GenG; § 53 GenG; § 611 BGB; § 1 VTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.