LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.10.2013
11 TaBV 49/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/12

Teilnahme des Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des ArbeitsschutzausschussesUnbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 11 TaBV 49/13

DRsp Nr. 2014/1749

Teilnahme des Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des ArbeitsschutzausschussesUnbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gem. § 11 ASiG (Im Anschluss an BAG 1 ABR 82/12). Der Umfang der Mitbestimmung bei einer evtl. Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen. Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Beschlussverfahrens.

die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.04.2013 - 3 BV 9/12 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG.