LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2005
4 TaBV 27/04
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 § 29 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 504
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 2 BV 22 d/04 vom 02.09.2004,

Teilnahme arbeitsunfähig erkrankten Mitglieds an Betriebsratssitzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 27/04

DRsp Nr. 2005/10385

Teilnahme arbeitsunfähig erkrankten Mitglieds an Betriebsratssitzung

»Erscheint ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied des Betriebsrats zur Sitzung des Betriebsrats, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es an der Teilnahme wegen Krankheit nicht verhindert ist.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 § 29 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller (Beteiligter zu 1.) vom im Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3.) gebildeten Betriebsrat (Antragsgegner und Beteiligter zu 2.) wirksam als freigestelltes Betriebsratsmitglied abberufen worden ist.

Der Antragsteller ist durch Verhältniswahl zum freigestellten Betriebsratsmitglied des 15köpfigen Betriebsrats gewählt worden.

Auf seiner Sitzung vom 23. März 2004 beschloss der Betriebsrat mit 11 Ja- und 3 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen die Abberufung des Antragstellers von der Freistellung. Die Arbeitgeberin forderte daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom 2. April 2004 unter Bezug auf diesen Beschluss auf, am 5. April 2004 die Arbeit wieder aufzunehmen.

Der Antragsteller hat unter dem 5. April 2004 beim Arbeitsgericht Elmshorn ein Beschlussverfahren mit dem Antrag auf Feststellung eingeleitet, die am 23. März 2004 erfolgte Abwahl sei nichtig und unwirksam.