LAG Hamm - Beschluss vom 22.06.2007
10 TaBV 25/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 BV 52/06 - 21.11.2006,

Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder; Erforderlichkeit der Schulung Wirtschaftsausschuss Teil I, II und III; Erforderlichkeit der Schulung über Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat

LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 25/07

DRsp Nr. 2007/17696

Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder; Erforderlichkeit der Schulung "Wirtschaftsausschuss Teil I, II und III"; Erforderlichkeit der Schulung über Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat

»1. Die Schulung eines Wirtschaftsausschussmitglieds über Grundlagen der Arbeit im Wirtschaftsausschuss kann im Einzelfall auch noch zu Beginn der 2. Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss erforderlich sein.2. Zur Erforderlichkeit einer Schulung über Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 7., die Arbeitgeberin, verpflichtet ist, die Beteiligten zu 2. bis 6., die Mitglieder des antragstellenden Betriebsrats, des Beteiligten zu 1., und zugleich Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sind, für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen "Wirtschaftsausschuss Teil I bis III" sowie die Beteiligten zu 4. und 6. außerdem für die Teilnahme an dem Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" bezahlt von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.