LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2012
9 TaBV 156/12
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 3; BetrVG § 32; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 95 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 619/11

Teilnahme an einer Betriebsratssitzung bei gleichzeitiger Funktion als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 156/12

DRsp Nr. 2013/6265

Teilnahme an einer Betriebsratssitzung bei gleichzeitiger Funktion als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die zugleich Betriebsratsmitglied ist, ist, wenn sie als Vertrauensperson an der Betriebsratssitzung teilnehmen will, nicht generell als Betriebsratsmitglied verhindert. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, muss die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigen. Dies kann so geschehen, dass die Geheimhaltungspflicht gegenüber dem schwerbehinderten Menschen über persönliche Verhältnisse, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, nicht verletzt wird. Für den Fall der Verhinderung ist ein Ersatzmitglied zu der Betriebsratssitzung zu laden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2012 - 5 BV 619/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 29 Abs. 3; BetrVG § 32; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 95 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 7;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsrats aus der Betriebsratssitzung vom 12. Juli 2011.