Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2012 - 5 BV 619/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsrats aus der Betriebsratssitzung vom 12. Juli 2011.
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