Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2012 - 7 BV 403/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch.
Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt bundesweit an mehreren Flughäfen, u.a. am Flughafen F, verschiedene gastronomische Einrichtungen und beschäftigt insgesamt etwa 130 Arbeitnehmer.
Beteiligter zu 1 ist der für den Betrieb "F Airport" gebildete Betriebsrat.
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