LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.02.2013
16 TaBV 261/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 403/12

Teilnahme an einer Betriebsratssitzung; Abwägung bei gleichzeitig erforderlicher dringender beuflicher Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 16 TaBV 261/12

DRsp Nr. 2013/6839

Teilnahme an einer Betriebsratssitzung; Abwägung bei gleichzeitig erforderlicher dringender beuflicher Tätigkeit

Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratssitzung geladen ist, entbindet ihn dies nicht von der Abwägung, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung so wichtig ist, dass sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit erforderlich macht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2012 - 7 BV 403/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt bundesweit an mehreren Flughäfen, u.a. am Flughafen F, verschiedene gastronomische Einrichtungen und beschäftigt insgesamt etwa 130 Arbeitnehmer.

Beteiligter zu 1 ist der für den Betrieb "F Airport" gebildete Betriebsrat.