Der Kläger, damals Schüler der 9. Hauptschulklasse, nahm im September 1980 im Rahmen des polytechnischen Unterrichts an einem dreiwöchigen Betriebspraktikum in der Kraftfahrzeugwerkstatt Auto-S. in E. teil. Sein dortiger Betreuer war der Betriebsinhaber S. sen. .
Am 22. September 1980 wollte der ebenfalls in der Werkstatt tätige Sohn des Betriebsinhabers, der Zeuge S. jun., bei einem Autohaus in St. Ersatzteile für den Betriebsbedarf abholen. Auf dieser Fahrt begleitete ihn der Kläger als Beifahrer in einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. In St. half er beim Einladen der Teile. Auf der Rückfahrt nach E. verursachte S. jun. einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Hessische Gemeinde-Unfallversicherungsverband erkannte das Schadensereignis als Schulunfall des Klägers an.
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