LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2016
4 TaBV 12/15
Normen:
ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 73/13

Teilnahme an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats Unzulässiger Feststellungsantrag des Schwerbehindertenvertreters bei fehlendem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem in Anspruch genommenen Personalrat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 12/15

DRsp Nr. 2016/13955

Teilnahme an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats Unzulässiger Feststellungsantrag des Schwerbehindertenvertreters bei fehlendem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem in Anspruch genommenen Personalrat

Unzulässigkeit eines Antrages auf Feststellung des Rechts zur Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Personalrats.

1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren muss das mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festzustellende Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehen. 2. Ein gegen den Personalrat gerichteter Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter das Recht zusteht, an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, ist unzulässig, weil er kein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis betrifft. 3. Die Entscheidung, einzelne Personen von der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Personalrats auszuschließen, obliegt ausschließlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, der gemäß § 29 Abs. 1 LPersVG die konstituierende Sitzung zu leiten hat. Mit der Wahl des Vorsitzenden des Personalrats ist die konstituierende Sitzung beendet und damit das Amt des Vorsitzenden des Wahlvorstandes erloschen, so dass dieser in einem nachfolgenden Beschlussverfahren nicht mehr beteiligungsfähig ist.