BAG - Urteil vom 05.03.1997
7 AZR 581/92
Normen:
BetrVG §§ 15, 37 Abs. 1, 2, 3, 6, § 78 S. 2; EWGV Art. 119, 177 Abs. 3 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
AP Nr. 123 zu § 37 BetrVG 1972
AuA 1997, 175
BAGE 85, 224
BB 1997, 2218
DB 1997, 580
DB 1998, 373
DStR 1997, 590
NZA 1997, 1242
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - Urteil vom 15. Januar 1992 - 3 Ca 492/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07. September 1992 - 9 Sa 304/92 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Teilnahme an Betriebsratsschulungen; mittelbare Diskriminierung

BAG, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 581/92

DRsp Nr. 1997/9063

Teilnahme an Betriebsratsschulungen; mittelbare Diskriminierung

»1. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art. 119 EG-Vertrag liegt nicht bereits dann vor, wenn unter der von einer Rechtsnorm nachteilig betroffenen Gruppe erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts sind. Hinzukommen muß, daß das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den Begünstigten wesentlich anders ist. 2. Der Ausschluß von Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG außerhalb der persönlichen Arbeitszeit benachteiligt die teilzeitbeschäftigten weiblichen Mitglieder eines Betriebsrats. Die Ungleichbehandlung ist aber durch objektive Gründe gerechtfertigt.«

Normenkette:

BetrVG §§ 15, 37 Abs. 1, 2, 3, 6, § 78 S. 2; EWGV Art. 119, 177 Abs. 3 ; Richtlinie 75/117/EWG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Betriebsrätin für den Besuch einer Betriebsratsschulung, die teilweise außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit stattgefunden hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt. Ihre Arbeitszeit beträgt täglich 7,7 Stunden verteilt auf vier Wochentage. Sie gehört dem aus drei Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an.