Die Parteien streiten über Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Betriebsrätin für den Besuch einer Betriebsratsschulung, die teilweise außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit stattgefunden hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt. Ihre Arbeitszeit beträgt täglich 7,7 Stunden verteilt auf vier Wochentage. Sie gehört dem aus drei Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an.
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