BAG - Urteil vom 22.01.1997
5 AZR 658/95
Normen:
BGB §§ 113, 157 ; BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung
BB 1997, 2004
BB 1997, 792
DB 1997, 1038
NZA 1997, 711
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5136/94
LAG Düsseldorf, vom 09.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 339/95

Teilkündigung, ergänzende Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 658/95

DRsp Nr. 1997/4026

Teilkündigung, ergänzende Vertragsauslegung

»1. In der Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt keine Teilkündigung 2. Übernimmt der Arbeitnehmer eine tariflich niedriger bewertete Tätigkeit und vereinbaren die Parteien, daß dem Arbeitnehmer der Differenzbetrag zwischen den beiden Tarifgruppen in bezifferter Höhe als "nicht aufzehrbare Ausgleichszulage, die auch an Tariflohnerhöhungen teilnimmt" zusteht, so soll er damit regelmäßig so gestellt werden, wie er ohne den Stellenwechsel gestanden hätte. Eine solche Vereinbarung bezweckt in der Regel nicht, dem Arbeitnehmer das höhere Gehalt auch für den Fall zu sichern, daß die ursprüngliche Tätigkeit tariflich später geringer bewertet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 113, 157 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Höhe und Zusammensetzung des Gehalts der Klägerin.